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   BGH, 10.02.1988 - IVb ZR 19/87   

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https://dejure.org/1988,1232
BGH, 10.02.1988 - IVb ZR 19/87 (https://dejure.org/1988,1232)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1988 - IVb ZR 19/87 (https://dejure.org/1988,1232)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 19/87 (https://dejure.org/1988,1232)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des durch eine Wiederverheiratung eines Unterhaltspflichtigen bedingten steuerlichen Splittingvorteils bei der Bemessung des Unterhalts eines Ehegatten - Rechtfertigung der Ausklammerung eines Splittingvoteils nach den Voruassetzungen einer unbilligen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1579 Nr. 7, § 1578 Abs. 1
    Berücksichtigung des Splittingvorteils bei der Unterhaltsbemessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2105
  • NJW-RR 1988, 1028 (Ls.)
  • MDR 1988, 656
  • FamRZ 1988, 486
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.07.1985 - IVb ZR 16/84

    Kürzung des Unterhalts im Hinblick auf Splittingvorteil

    Auszug aus BGH, 10.02.1988 - IVb ZR 19/87
    Zur Berücksichtigung des durch die Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen bedingten steuerlichen Splittingvorteils bei der Bemessung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten (im Anschluß anSenatsurteil vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 16/84 - FamRZ 1985, 911).

    Der Senat hat bereits mehrfach abgelehnt, den steuerlichen Splittingvorteil, der dem Unterhaltspflichtigen bei einer Wiederverheiratung zugute kommt, ausschließlich der neuen Familie vorzubehalten und ihn bei der Bemessung des Unterhalts eines früheren Ehegatten außer Betracht zu lassen (vgl.Urteile vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984, 985, vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 16/84 - FamRZ 1985, 911, vom 23. April 1986 - IVb ZR 33/85 - FamRZ 1986, 798 undvom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Eine Ausnahme hat er in dem Urteil vom 3. Juli 1985 (aaO) lediglich unter den Voraussetzungen der unterhaltsrechtlichen Härteklausel (§ 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F.; dem entspricht für nach dem 31. März 1986 fällig gewordenen Unterhalt § 1579 Nr. 7 BGB n.F.) zugelassen, die im allgemeinen lediglich in Mangelfällen vorliegen werden (so Urteil vom 4. November 1987 aaO).

    Die Härteregelung des Gesetzes will, wie in dem Tatbestandsmerkmal der groben Unbilligkeit zum Ausdruck kommt, eine unverhältnismäßige Belastung des Unterhaltspflichtigen vermeiden und kann daher in Fällen der vorliegenden Art nur Platz greifen, wenn anders für den Unterhaltspflichtigen die Grenze des Zumutbaren in unerträglicher Weise überschritten würde (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1985 a.a.O. S. 912).

  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 81/86

    Berücksichtigung nach Scheidung eintretender Einkommensminderungen; Bemessung des

    Auszug aus BGH, 10.02.1988 - IVb ZR 19/87
    Der Senat hat bereits mehrfach abgelehnt, den steuerlichen Splittingvorteil, der dem Unterhaltspflichtigen bei einer Wiederverheiratung zugute kommt, ausschließlich der neuen Familie vorzubehalten und ihn bei der Bemessung des Unterhalts eines früheren Ehegatten außer Betracht zu lassen (vgl.Urteile vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984, 985, vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 16/84 - FamRZ 1985, 911, vom 23. April 1986 - IVb ZR 33/85 - FamRZ 1986, 798 undvom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Eine Ausnahme hat er in dem Urteil vom 3. Juli 1985 (aaO) lediglich unter den Voraussetzungen der unterhaltsrechtlichen Härteklausel (§ 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F.; dem entspricht für nach dem 31. März 1986 fällig gewordenen Unterhalt § 1579 Nr. 7 BGB n.F.) zugelassen, die im allgemeinen lediglich in Mangelfällen vorliegen werden (so Urteil vom 4. November 1987 aaO).

  • BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 530/80

    Berücksichtigung von Überstundenvergütungen bei der Unterhaltsbemessung;

    Auszug aus BGH, 10.02.1988 - IVb ZR 19/87
    Der Senat hat bereits mehrfach abgelehnt, den steuerlichen Splittingvorteil, der dem Unterhaltspflichtigen bei einer Wiederverheiratung zugute kommt, ausschließlich der neuen Familie vorzubehalten und ihn bei der Bemessung des Unterhalts eines früheren Ehegatten außer Betracht zu lassen (vgl.Urteile vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984, 985, vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 16/84 - FamRZ 1985, 911, vom 23. April 1986 - IVb ZR 33/85 - FamRZ 1986, 798 undvom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 16.06.1982 - IVb ZR 727/80

    Anrechnung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit bei der Unterhaltsbemessung;

    Auszug aus BGH, 10.02.1988 - IVb ZR 19/87
    In einem solchen Fall ist in keiner Weise gerechtfertigt, im Rahmen des § 1578 Abs. 1 BGB nicht die tatsächliche Besteuerung zugrundezulegen, die grundsätzlich maßgebend ist (vgl. etwaSenatsurteil vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 727/80 - FamRZ 1983, 152, 153), sondern eine fiktive nach der Steuerklasse I.
  • BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 33/85

    Berücksichtigung des Splittingvorteils

    Auszug aus BGH, 10.02.1988 - IVb ZR 19/87
    Der Senat hat bereits mehrfach abgelehnt, den steuerlichen Splittingvorteil, der dem Unterhaltspflichtigen bei einer Wiederverheiratung zugute kommt, ausschließlich der neuen Familie vorzubehalten und ihn bei der Bemessung des Unterhalts eines früheren Ehegatten außer Betracht zu lassen (vgl.Urteile vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984, 985, vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 16/84 - FamRZ 1985, 911, vom 23. April 1986 - IVb ZR 33/85 - FamRZ 1986, 798 undvom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • OLG Düsseldorf, 26.11.1986 - 5 UF 73/86
    Auszug aus BGH, 10.02.1988 - IVb ZR 19/87
    Es kann dahinstehen, ob eine Einkommensminderung infolge des Wegfalls des Splittingvorteils den Unterhaltsmaßstab des § 1578 Abs. 1 BGB beeinflußt, wenn sie nachhaltig und so erheblich ist, daß die Berücksichtigung erst im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (so etwa OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 595) dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der geschiedenen Ehegatten am ehelichen Lebensstandard nicht gerecht würde.
  • BGH, 11.05.1988 - IVb ZR 42/87

    Änderung der Steuerklasse; Wegfall von Unterhaltsverpflichtungen; Versetzung in

    Der Senat hat mehrfach entschieden, daß im Rahmen des 1578 Abs. 1 BGB grundsätzlich die tatsächliche Besteuerung maßgebend ist, nicht hingegen eine fiktive, deren Bemessung mit erheblichen Unsicherheiten behaftet wäre und den Tatrichter vor kaum lösbare praktische Probleme stellen würde (vgl. Urteile vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 727/80 FamRZ 1983, 152, 153 und vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 19/87 - BGHR BGB 1578 Abs. 1 - Splittingvorteil 1 = FamRZ 1988, 486 ).

    Dem Unterhaltsberechtigten bleibt unbenommen, einen durch Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen später erneut eintretenden steuerlichen Splittingvorteil unter den Voraussetzungen des 323 ZPO wieder zur Geltung zu bringen (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1988 aaO.).

  • BGH, 14.02.1990 - XII ZR 51/89

    Klage auf Abänderung des Unterhalts für geschiedene Ehefrau - Bemessung des

    Mithin kommt es nicht darauf an, ob das Absinken der Nettoeinkünfte des Klägers durch den Wechsel der Steuerklasse von III nach I während der verhältnismäßig langen Zeit des Getrenntlebens nachhaltig war, wie der Senat in dem Urteil vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 19/87 - BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Splittingvorteil 1 = FamRZ 1988, 486, 487 erwogen hat.
  • BGH, 24.01.1990 - XII ZR 2/89

    Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse

    Es wird daran festgehalten, daß bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich auf das tatsächliche, auf der Grundlage der konkreten Steuerbelastung (hier: nach Steuerklasse I) verfügbare Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Ehegatten abzustellen ist (Bestätigung von NJW 1982, 1986; NJW 1988, 2105 [BGH 10.02.1988 - IVb ZR 19/87]; NJW 1988, 2101).
  • OLG Hamm, 14.03.2008 - 13 UF 148/07

    Zu den für eine Abänderungsklage maßgeblichen Umständen für eine Änderung -

    Der BGH (FamRZ 1985, 911; 1988, 486; 1990, 503) hat für die frühere Rechtslage (d.h. noch vor der Entscheidung des BVerfG FamRZ 2003, 1821 zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung des Splittingvorteils), als der in der Regel vorrangige erste Ehegatte an dem Splittingvorteil teilhatte, eine Korrektur für den Fall vorgenommen, dass aufgrund des unterhaltsrechtlichen Vorrangs des ersten Ehegatten der neue Ehegatte letztlich leer ausging und für ihn nicht einmal das Existenzminimum zur Verfügung stand.
  • BGH, 23.11.1988 - IVb ZR 20/88

    Berücksichtigung kindbezogener Steigerungsbeiträge zum Ortszuschlag bei der

    Der Senat hat es bereits abgelehnt, den aus einer Wiederheirat entstandenen Splittingvorteil ausschließlich der neuen Familie vorzubehalten und ihn bei der Bemessung des Unterhalts des früheren Ehegatten außer Betracht zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 19/87 - FamRZ 1988, 486, 487 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 17.04.1996 - 5 UF 183/95

    Berücksichtigung des Steuervorteils wegen Wiederverheiratung des

    Eine Ausnahme gilt (unter bestimmten Voraussetzungen) nur, wenn der Steuervorteil - vorliegend nicht gegeben - bei Einkünften im Bereich eines unterhaltsrechtlichen Mangelfalls für den Unterhalt des zweiten Ehegatten benötigt wird (vgl. BGH, FamRZ 1980, 984, 985; 1985, 911; 1988, 486, 487).

    Die - erneute Berücksichtigung eines durch die Wiederheirat entstandenen Splittingvorteils, der dem geschiedenen Ehegatten bereits während des Zusammenlebens der Parteien zugute gekommen ist, rechtfertigt sich letztlich aus dem Gesichtspunkt der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten an den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. BGH, FamRZ 1988, 486, 487).

  • BGH, 31.01.1990 - XII ZR 35/89

    Bestimmung der die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmenden Einkünfte

    Entgegen der Darstellung im angefochtenen Urteil folgt der Senat hierbei seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 89, 108, 110 [BGH 23.11.1983 - IVb ZR 21/82] sowie die Urteile vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 727/80 - FamRZ 1983, 152, 153, vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 19/87 - FamRZ 1988, 486 und vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 42/87 - FamRZ 1988, 817, 818).
  • OLG Koblenz, 24.06.1996 - 13 UF 961/95

    Erweiterung der Berufung nach teilweiser Berufungsrücknahme und Ende der

    Entsprechendes gilt für den mit der Wiederverheiratung verbundenen steuerlichen Splittingvorteil (vgl. BGH, FamRZ 1988, 486 ).
  • OLG Hamm, 05.12.1995 - 2 UF 86/95

    Berücksichtigung von Leistungen aus der Pflegeversicherung bei der Bemessung des

    Der Senat folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der der sogenannte Splittingvorteil auch dem geschiedenen Ehegatten zugute kommt, weil gerade durch die Wiederheirat des Unterhaltsschuldners die Einkommensverhältnisse wiederhergestellt werden, die die ehelichen Lebensverhältnisse während des Zusammenlebens geprägt haben (vgl. BGH, FamRZ 1988, 486, 487 = NJW 1988, 2105 ).
  • OLG Hamm, 20.11.1992 - 5 UF 55/92

    Bemessung nachehelichen Unterhalts; Bedarfsermittlung; Sparsamkeit während der

    Denn grundsätzlich kommt ein durch die neue Ehe erzielter Splittingvorteil auch der ersten Ehefrau zugute (vgl. z. B. BGH, FamRZ 1988, S. 486).
  • OLG Hamm, 16.06.1989 - 5 UF 501/88

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch und beruflicher Aufstieg des

  • OLG Düsseldorf, 28.07.1988 - 6 UF 44/88

    Unterhaltsbemessung; Bedarfsermittlung; Erwerbstätigkeit; Trennungsbedingter

  • OLG Frankfurt, 02.03.2000 - 1 UF 144/95
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